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AO § 37., BGBl. Nr. 370/1982, gültig von 01.01.1983 bis 30.09.1997

Erster Teil Ausgleichsverfahren

Fünfter Abschnitt. Ausgleichstagsatzung.

§ 37.

(1) Der Schuldner hat bei der Ausgleichstagsatzung persönlich zu erscheinen. Seine Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist nur zulässig, wenn er durch wichtige Gründe am persönlichen Erscheinen verhindert ist und wenn das Ausbleiben vom Ausgleichsgericht als gerechtfertigt erklärt wird. Andernfalls gilt der Ausgleichsantrag als zurückgezogen.

(2) Nach Beginn der Tagsatzung kann der Ausgleichsantrag nicht mehr zurückgezogen werden. Eine Änderung des Ausgleichsvorschlags oder die Unterbreitung eines neuen Vorschlags nach Ablehnung des früheren bei der Tagsatzung hat das Gericht, sofern nicht alle stimmberechtigten Gläubiger anwesend sind, nur zuzulassen, wenn der geänderte oder der neue Ausgleichsvorschlag für die Gläubiger nicht ungünstiger ist und nicht offenbar Verschleppungszwecken dient.

(3) Als nicht ungünstiger ist ein Vorschlag des Schuldners, sein Vermögen innerhalb einer im Ausgleich zu bestimmenden Frist Sachwaltern der Gläubiger zur Ausgleichserfüllung zu übergeben, dann anzusehen, wenn

1. zu erwarten ist, daß die Ausgleichsgläubiger die zuletzt angebotene Quote insgesamt erhalten werden und

2. nach dem Vorschlag des Schuldners der Ausfall, den sie erleiden (§ 53), wenn diese Quote bei Beendigung der Tätigkeit der Sachwalter nicht erreicht sein sollte, nicht den auf die Quote noch fehlenden Betrag umfaßt.

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