AO § 35a. Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände, BGBl. I Nr. 29/2010, gültig von 01.05.1999 bis 30.06.2010

Erster Teil Ausgleichsverfahren

Vierter Abschnitt Organe des Ausgleichsverfahrens

§ 35a. Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände

(1) Die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände haben für ihre Tätigkeit zur Unterstützung des Gerichts, für die Vorbereitung des Ausgleichs sowie für die Ermittlung und Sicherung des Vermögens zum Vorteil aller Gläubiger einen Anspruch auf Belohnung zuzüglich Umsatzsteuer. Diese beträgt für alle am Verfahren teilnehmenden bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gemeinsam in der Regel 20% der dem Ausgleichsverwalter nach § 33 Abs. 1 und 2 zugesprochenen Nettoentlohnung.

(2) Die Belohnung ist unter den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden in der Regel wie folgt aufzuteilen:

1. 30% der Belohnung sind gleichteilig aufzuteilen;

2. 70% der Belohnung sind nach Anzahl der vom jeweiligen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertretenen Gläubiger unter denjenigen bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden aufzuteilen, die nicht überwiegend Gläubiger vertreten, deren Forderungen kraft Gesetzes großteils auf eine Garantieeinrichtung übergegangen sind.

(3) Von der Regelbelohnung kann das Gericht unter sinngemäßer Anwendung der § 82b und 82c KO abweichen.

(4) Über die Ansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände hat das Ausgleichsgericht nach Vernehmung des Ausgleichsverwalters und des Gläubigerbeirats zu entscheiden. Die Entscheidung ist dem bevorrechteten Gläubigerschutzverband, dem Schuldner und allen Mitgliedern des Gläubigerbeirats zuzustellen. Sie können die Entscheidung mit Rekurs anfechten. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet endgültig. § 33a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

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