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AO § 35. Enthebung des Ausgleichsverwalters, BGBl. I Nr. 29/2010, gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010

Erster Teil Ausgleichsverfahren

Vierter Abschnitt Organe des Ausgleichsverfahrens

§ 35. Enthebung des Ausgleichsverwalters

(1) Das Ausgleichsgericht kann den Ausgleichsverwalter aus wichtigen Gründen von Amts wegen oder auf Antrag entheben.

(2) Ein Enthebungsantrag kann jederzeit von jedem Mitglied des Gläubigerbeirats gestellt werden. Jeder Gläubiger und der Schuldner können innerhalb vierzehn Tagen nach der Bestellung eines Ausgleichsverwalters dessen Enthebung beantragen. Der Enthebungsantrag ist zu begründen.

(3) Vor der Entscheidung hat das Gericht die Mitglieder des Gläubigerbeirats und, wenn tunlich, den Ausgleichsverwalter zu vernehmen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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