AO § 33a., BGBl. I Nr. 73/1999, gültig von 01.05.1999 bis 30.06.2002

Erster Teil Ausgleichsverfahren

Vierter Abschnitt Organe des Ausgleichsverfahrens

§ 33a.

(1) Der Ausgleichsverwalter hat bei Beendigung seiner Tätigkeit seine Ansprüche auf Entlohnung sowie auf Ersatz der Barauslagen beim Ausgleichsgericht geltend zu machen. Dabei hat er die für die Bemessung der Entlohnung maßgebenden Umstände, insbesondere die Bemessungsgrundlage für die Entlohnung, nachvollziehbar darzustellen. Das Ausgleichsgericht kann dem Ausgleichsverwalter jederzeit auftragen, seine Ansprüche bekanntzugeben.

(2) Über die Ansprüche des Ausgleichsverwalters hat das Ausgleichsgericht nach Einvernehmung des Gläubigerbeirats und des Schuldners zu entscheiden. Es hat die Entlohnung entsprechend der Bestimmung des § 33 mit einem Pauschalbetrag festzusetzen. Die Entscheidung ist dem Ausgleichsverwalter, dem Schuldner und allen Mitgliedern des Gläubigerbeirats zuzustellen. Sie können die Entscheidung mit Rekurs anfechten. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet endgültig.

(3) Auf die Ansprüche des Ausgleichsverwalters können vom Ausgleichsgericht nach Einvernehmung des Gläubigerbeirats Vorschüsse bewilligt werden.

(4) Vereinbarungen des Ausgleichsverwalters mit dem Schuldner oder den Gläubigern über die Höhe der Entlohnung und des Barauslagenersatzes sind ungültig.

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