AO § 33., BGBl. I Nr. 73/1999, gültig von 01.05.1999 bis 31.12.2001

Erster Teil Ausgleichsverfahren

Vierter Abschnitt Organe des Ausgleichsverfahrens

§ 33.

Entlohnung des Ausgleichsverwalters

§ 33. (1) Der Ausgleichsverwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung

zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Die

Entlohnung beträgt in der Regel

von den ersten 700 000 S des zur Befriedigung der

Ausgleichsgläubiger erforderlichen Betrags ................... 5%,

von dem Mehrbetrag bis zu 7 000 000 S 4%,

von dem Mehrbetrag bis zu 21 000 000 S 3%,

von dem Mehrbetrag bis zu 42 000 000 S 2%

und von dem darüber hinausgehenden Betrag .................... 1%,

mindestens jedoch 28 000 S.

(2) Die Regelentlohnung erhöht oder vermindert sich bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände. § 82b und 82c KO sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Ausgleichsverwalter kann den Ersatz von Auslagen, die ihm dadurch erwachsen sind, daß er Dritte (§ 30 Abs. 4) heranzieht, nur verlangen, wenn das Gericht zugestimmt hat.

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