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AO § 33., BGBl. Nr. 370/1982, gültig von 01.01.1983 bis 30.04.1999

Erster Teil Ausgleichsverfahren

Vierter Abschnitt Organe des Ausgleichsverfahrens

§ 33.

Ansprüche des Ausgleichsverwalters

(1) Der Ausgleichsverwalter hat Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen sowie auf eine Belohnung für seine Mühewaltung. Der Ausgleichsverwalter kann den Ersatz von Auslagen, die ihm dadurch erwachsen, daß er Dritte (§ 30 Abs. 4) heranzieht, nur verlangen, wenn das Gericht zugestimmt hat.

(2) Der Ausgleichsverwalter hat bei Beendigung seiner Tätigkeit seine Ansprüche beim Ausgleichsgericht anzumelden. Dieses kann dem Ausgleichsverwalter jederzeit auftragen, seine Ansprüche bekanntzugeben. Über die Ansprüche des Ausgleichsverwalters hat das Ausgleichsgericht zu entscheiden; die Entscheidung ist diesem, dem Schuldner und allen Mitgliedern des Gläubigerbeirats zuzustellen. Sie können die Entscheidung durch Rekurs anfechten; das Oberlandesgericht entscheidet endgültig.

(3) Auf die Ansprüche des Ausgleichsverwalters können vom Ausgleichsgericht nach Vernehmung des Gläubigerbeirats Vorschüsse bewilligt werden.

(4) Wird das Ausgleichsverfahren nach der Bestätigung fortgesetzt, so ist zunächst nur die Vergütung für die bis zur Annahme des Ausgleichsvorschlags geleistete Tätigkeit zu bestimmen. Die Belohnung für die später entfaltete Tätigkeit ist nach deren Abschluß abgesondert zu bemessen; dabei ist nebst der angewendeten Mühe besonders zu berücksichtigen, ob der Ausgleich erfüllt worden ist.

(5) Vereinbarungen des Ausgleichsverwalters mit dem Schuldner oder den Gläubigern über die Höhe des Barauslagenersatzes sowie über die Belohnung für seine Mühewaltung sind ungültig.

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