AO § 32., BGBl. I Nr. 29/2010, gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010

Erster Teil Ausgleichsverfahren

Vierter Abschnitt Organe des Ausgleichsverfahrens

§ 32.

(1) Der Ausgleichsverwalter hat die angemeldeten Forderungen in ein Verzeichnis einzutragen und zu prüfen. Nach Ablauf der Anmeldungsfrist angemeldete Forderungen sind, soweit ihre Prüfung möglich ist, in das Verzeichnis einzubeziehen.

(2) Der Ausgleichsverwalter hat die in das Verzeichnis eingetragenen Anmeldungen dem Schuldner zur Kenntnis zu bringen. Der Schuldner hat zu jeder Forderung innerhalb der ihm vom Ausgleichsverwalter gesetzten Frist schriftlich zu erklären, ob er sie anerkennt oder bestreitet. Die vom Schuldner abgegebenen Erklärungen hat der Ausgleichsverwalter dem Verzeichnis beizulegen und in diesem anzumerken.

(3) Gibt der Schuldner zu einer Forderung keine Erklärung ab, so gilt die Forderung als anerkannt.

(4) Der Ausgleichsverwalter hat das Bestehen oder die Höhe einer Forderung zu bestreiten, wenn sich aus den Geschäftsbüchern, den Aufzeichnungen des Schuldners, aus Mitteilungen von Gläubigern, Auskünften Dritter oder sonst begründete Bedenken ergeben, die der Schuldner nicht zerstreuen kann. Er hat seine Bestreitung im Anmeldungsverzeichnis anzumerken und dieses spätestens am Tag vor der Ausgleichstagsatzung dem Ausgleichsgericht samt einer vom Schuldner eigenhändig unterfertigten Erklärung vorzulegen, in der dieser bestätigt, daß ihm die in das Verzeichnis aufgenommenen Forderungen zur Kenntnis gebracht wurden und daß seine darin enthaltenen Angaben über die Anerkennung oder Bestreitung von Forderungen mit seinen Erklärungen übereinstimmen.

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