Erster Teil Ausgleichsverfahren
Vierter Abschnitt Organe des Ausgleichsverfahrens
§ 31.
(1) Der Ausgleichsverwalter hat die Überprüfung der Wirtschaftslage des Schuldners sofort nach seiner Bestellung in Angriff zu nehmen und innerhalb dreier Wochen dem Ausgleichsgericht einen schriftlichen vorläufigen Bericht zu erstatten; auf das Vorliegen der im § 67 bezeichneten Gründe ist Bedacht zu nehmen. Der Ausgleichsverwalter ist überdies auf Anordnung des Gerichtes jederzeit verpflichtet, über das Ergebnis seiner Überprüfung noch vor der Tagsatzung schriftlich zu berichten.
(2) Abschriften schriftlicher Berichte des Ausgleichsverwalters sind den Mitgliedern des Gläubigerbeirats und erforderlichenfalls den Gläubigern mitzuteilen.
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