AO § 30. Pflichten und Verantwortlichkeit des Ausgleichsverwalters, BGBl. I Nr. 29/2010, gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010

Erster Teil Ausgleichsverfahren

Vierter Abschnitt Organe des Ausgleichsverfahrens

§ 30. Pflichten und Verantwortlichkeit des Ausgleichsverwalters

(1) Der Ausgleichsverwalter hat sich über die wirtschaftliche Lage und die bisherige Geschäftsführung des Schuldners, über die Ursachen seines Vermögensverfalls, über das Ausmaß der Gefährdung von Arbeitsplätzen, über die Einbringlichkeit der Außenstände, den Stand der Aktiven und Passiven, die Angemessenheit des angebotenen Ausgleichs, über das Vorliegen von Haftungserklärungen Dritter und über alle für die Entschließung der Gläubiger wichtigen Umstände genaue Kenntnis zu verschaffen; der Ausgleichsverwalter hat insbesondere dafür zu sorgen, daß das Vermögen möglichst nicht geschmälert und ein Unternehmen des Schuldners fortgeführt wird, es sei denn, die Fortführung widerspricht den überwiegenden Interessen der Beteiligten. Der Ausgleichsverwalter hat die Geschäftsführung des Schuldners sowie die Ausgaben für dessen Lebensführung zu überwachen. Soweit den Schuldner Verfügungsbeschränkungen (§ 3 Abs. 2,§ 8 Abs. 2 und 3) treffen, hat er an seiner Stelle tätig zu werden. Im fortgesetzten Verfahren obliegt dem Ausgleichsverwalter die Überwachung der Ausgleichserfüllung. Er hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299 ABGB) anzuwenden.

(2) Gegenüber den Sonderinteressen einzelner Beteiligter hat er die gemeinsamen Interessen zu wahren.

(3) Der Ausgleichsverwalter ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht, verantwortlich.

(4) Der Ausgleichsverwalter hat die ihm zugewiesenen Tätigkeiten selbst auszuüben. Für einzelne Tätigkeiten, insbesondere die Prüfung der Bücher, die Schätzung des Anlage- und Umlaufvermögens und die vorausschauende Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Unternehmensfortführung kann er Dritte mit Zustimmung des Gerichtes heranziehen. Diese darf nur erteilt werden, wenn die betreffende Tätigkeit besondere Schwierigkeiten bietet, der zu Betrauende zur Erfüllung der Aufgabe geeignet und verläßlich ist und eine wesentliche Schmälerung des Vermögens nicht zu gewärtigen ist. Unter diesen Voraussetzungen kann das Gericht auch von Amts wegen oder auf Antrag des Ausgleichsverwalters, des Gläubigerbeirats oder des Schuldners zur Vorbereitung eines Berichtes des Ausgleichsverwalters die Prüfung durch Sachverständige anordnen. Gegen diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.

(5) Im Verhältnis zu Dritten ist der Ausgleichsverwalter kraft seiner Bestellung befugt, insbesondere, soweit den Schuldner Verfügungsbeschränkungen (§ 3 Abs. 2,§ 8 Abs. 2 und 3) treffen, alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung der Obliegenheiten seines Amtes mit sich bringen, soweit nicht das Ausgleichsgericht im einzelnen Fall eine Beschränkung der Befugnisse des Ausgleichsverwalters verfügt und dem Dritten bekanntgegeben hat. § 83 KO ist entsprechend anzuwenden.

(6) Dritte können sich gegenüber dem Ausgleichsverwalter auf eine zugunsten des Schuldners bestehende Verpflichtung zur Verschwiegenheit nicht berufen, soweit der Schuldner der Einholung von Auskünften durch den Ausgleichsverwalter zugestimmt oder auf Antrag des Ausgleichsverwalters das Gericht die mangelnde Zustimmung mit Beschluß ersetzt hat. Die mangelnde Zustimmung darf nur ersetzt werden, wenn der Ausgleichsverwalter ein rechtliches Interesse an der Auskunft glaubhaft macht. Gegen den Beschluß, mit dem die mangelnde Zustimmung ersetzt wird, ist kein Rechtsmittel zulässig.

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