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AO § 2., BGBl. Nr. 628/1991, gültig von 01.03.1992 bis 31.12.1999

Erster Teil Ausgleichsverfahren

Erster Abschnitt. Eröffnung des Ausgleichsverfahrens.

§ 2.

(1) Der Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens muß enthalten:

1. den Ausgleichsvorschlag;

2. die Erklärung, daß keiner der in § 3 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Gründe für die Unzulässigkeit des Ausgleichsverfahrens vorliegt;

3. Angaben darüber, wie die zur Erfüllung des Ausgleichs nötigen Mittel aufgebracht werden sollen;

4. wenn der Schuldner ein Unternehmen betreibt, Angaben über

a) die Anzahl der Beschäftigten und über deren im Unternehmen errichteten Organe;

b) die zur Ausgleichserfüllung nötigen Reorganisationsmaßnahmen, insbesondere Finanzierungsmaßnahmen;

c) das Vorhaben, das Unternehmen fortzuführen.

(2) Dem Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens sind beizulegen:

1. ein genaues Vermögensverzeichnis samt Anlagen (Abs. 3 bis 6);

2. eine Übersicht über den Vermögens- und Schuldenstand, die die Hauptbestandteile des Vermögens und die Summe der Schulden unter Angabe der Fälligkeit zu enthalten hat (Status);

3. ein Verzeichnis der nach § 5 Abs. 3 bis 5 zu Verständigenden.

(3) In das Vermögensverzeichnis sind die einzelnen Vermögensstücke (Aktiven) und Verbindlichkeiten (Passiven) unter Anführung ihres Betrages oder Wertes aufzunehmen. Bei Forderungen ist die Person des Schuldners, bei Verbindlichkeiten die Person des Gläubigers, bei beiden sind der Schuldgrund, die Zeit der Fälligkeit und etwa bestehende Sicherungen anzugeben. Bei Forderungen ist weiter anzuführen, ob und inwieweit sie vermutlich einbringlich sein werden. Ist eine Forderung oder eine Schuld streitig, so ist dies anzugeben. Bei Verbindlichkeiten, die dem Gläubiger ein Recht auf abgesonderte Befriedigung gewähren, ist die Höhe des mutmaßlichen Ausfalles anzugeben. Ist ein Gläubiger oder ein Schuldner naher Angehöriger (§ 32 K. O.) des Ausgleichsschuldners, so ist darauf hinzuweisen, ebenso wenn ein Gläubiger oder Schuldner ein Angestellter des Ausgleichsschuldners ist oder mit ihm in einem Gesellschafts- oder anderen Gemeinschaftsverhältnis steht; das Gesellschafts- oder Gemeinschaftsverhältnis ist genau zu bezeichnen. Bei allen Gläubigern und Schuldnern ist die Anschrift anzugeben.

(4) Ist der Schuldner nach Handelsrecht verpflichtet, Bücher zu führen, so hat er die Jahresabschlüsse vorzulegen. Betreibt er sein Unternehmen länger als drei Jahre, so genügt die Vorlage für die letzten drei Jahre.

(5) Dem Vermögensverzeichnis hat der Schuldner eine Erklärung darüber beizufügen, ob innerhalb der letzten zwei Jahre vor Stellung des Antrages zwischen ihm und seinen nahen Angehörigen eine Vermögensauseinandersetzung stattgefunden hat, ferner ob und welche Verfügungen über Vermögensgegenstände er innerhalb der letzten zwei Jahre vor Stellung des Antrages zugunsten seiner nahen Angehörigen vorgenommen hat. Unentgeltliche Verfügungen bleiben, soweit sie gemäß § 29, Z. 1, K. O. der Anfechtung entzogen sind, außer Betracht.

(6) Der Schuldner hat das Vermögensverzeichnis eigenhändig zu unterschreiben und sich zugleich bereitzuerklären, vor dem Ausgleichsgericht zu unterfertigen, daß seine Angaben über den Aktiv- und Passivstand richtig und vollständig seien und daß er von seinem Vermögen nichts verschwiegen habe.

(7) Das Ausgleichsgericht kann dem Schuldner eine kurze Frist zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses, der Jahresabschlüsse und der nach Abs. 5 abzugebenden Erklärungen bewilligen.

(8) Vom Ausgleichsantrag und den Beilagen sind so viele gleichlautende Abschriften (Ablichtungen) vorzulegen, daß die Verständigungen (§ 5) bewirkt, je eine Abschrift dem Ausgleichsverwalter zugeleitet und je eine weitere für die Gerichtsakten zurückbehalten werden kann.

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