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AO § 29. Ausgleichsverwalter, BGBl. I Nr. 29/2010, gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2010

Erster Teil Ausgleichsverfahren

Vierter Abschnitt Organe des Ausgleichsverfahrens

§ 29. Ausgleichsverwalter

(1) Das Ausgleichsgericht hat bei der Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen einen Ausgleichsverwalter zu bestellen. Lehnt der Bestellte die Übernahme der Tätigkeit ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt sonst weg, so hat das Gericht von Amts wegen eine andere Person zum Ausgleichsverwalter zu bestellen; die Bestellung eines anderen Ausgleichsverwalters ist öffentlich bekanntzumachen.

(2) Zum Ausgleichsverwalter ist eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person zu bestellen, die Kenntnisse im Ausgleichs- und Konkurswesen hat.

(3) Die in Aussicht genommene Person muss in Ausgleichsverfahren, die Unternehmen betreffen, ausreichende Fachkenntnisse des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft haben oder eine erfahrene Persönlichkeit des Wirtschaftslebens sein. Wenn der Ausgleich ein Unternehmen betrifft, das im Hinblick auf seine Größe, seinen Standort, seine wirtschaftlichen Verflechtungen oder aus anderen gleich wichtigen Gründen von wirtschaftlicher Bedeutung ist, ist eine im Ausgleichs- und Konkurswesen besonders erfahrene Person heranzuziehen. Erforderliche Anfragen des Gerichts über diese Eigenschaften sind von den Behörden und den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen umgehend zu beantworten.

(4) Der Ausgleichsverwalter erhält eine Bestellungsurkunde.

(5) Zum Ausgleichsverwalter kann auch eine juristische Person bestellt werden. Sie hat dem Gericht bekanntzugeben, wer sie bei Ausübung der Ausgleichsverwaltung vertritt.

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