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AO § 29., BGBl. I Nr. 114/1997, gültig von 01.10.1997 bis 30.06.2002

Erster Teil Ausgleichsverfahren

Vierter Abschnitt Organe des Ausgleichsverfahrens

§ 29.

(1) Das Ausgleichsgericht hat bei der Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen einen Ausgleichsverwalter zu bestellen. Lehnt der Bestellte die Übernahme der Tätigkeit ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt sonst weg, so hat das Gericht von Amts wegen eine andere Person zum Ausgleichsverwalter zu bestellen; die Bestellung eines anderen Ausgleichsverwalters ist öffentlich bekanntzumachen.

(2) Zum Ausgleichsverwalter ist eine unbescholtene, verläßliche und geschäftskundige Person zu bestellen. Sie muß ausreichende Fachkenntnisse des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft haben oder eine erfahrene Persönlichkeit des Wirtschaftslebens sein. Wenn das Ausgleichsverfahren ein Unternehmen betrifft, das im Hinblick auf seine Größe, seinen Standort, seine wirtschaftlichen Verflechtungen oder aus anderen gleich wichtigen Gründen von wirtschaftlicher Bedeutung ist, ist jedenfalls eine im Ausgleichs- und Konkurswesen besonders erfahrene Person heranzuziehen. Erforderliche Anfragen des Gerichtes über diese Eigenschaften sind von den Behörden und den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen umgehend zu beantworten.

(3) Der Ausgleichsverwalter darf kein naher Angehöriger (§ 32 KO) des Schuldners sein. Er muß von diesem und von den Gläubigern unabhängig sein. Er soll kein Konkurrent des Schuldners sein. Er darf auch nicht in einem vorangegangenen Reorganisationsverfahren Reorganisationsprüfer gewesen sein.

(4) Der Ausgleichsverwalter erhält eine Bestellungsurkunde; er hat dem Gericht die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten durch Handschlag zu geloben.

(5) Zum Ausgleichsverwalter kann auch eine juristische Person bestellt werden. Sie hat dem Gericht bekanntzugeben, wer sie bei Ausübung der Ausgleichsverwaltung vertritt. Die Angelobung ist von dem zur Vertretung Berufenen zu leisten.

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