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AO § 26. Forderungen von Unternehmensgläubigern, BGBl. I Nr. 29/2010, gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2010

Erster Teil Ausgleichsverfahren

Dritter Abschnitt. Ansprüche im Ausgleichsverfahren.

§ 26. Forderungen von Unternehmensgläubigern

Forderungen von Unternehmensgläubigern, denen die Rechte des Ehegatten des Schuldners aus den Ehepakten nach § 36 UGB nachstehen, sind mit dem Betrage zu berücksichtigen, der auf sie ohne Rücksicht auf die Ehepakte entfallen würde. Der Mehrbetrag, der dadurch den Unternehmensgläubigern zukommt, ist aus dem Anteil zuzuweisen, der dem Ehegatten des Schuldners als persönlichem Gläubiger für den Anspruch aus den Ehepakten gebührt.

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