AO § 26., BGBl. Nr. 370/1982, gültig von 01.01.1983 bis 31.12.2006

Erster Teil Ausgleichsverfahren

Dritter Abschnitt. Ansprüche im Ausgleichsverfahren.

§ 26.

Forderungen von Handelsgläubigern.

Forderungen von Handelsgläubigern, denen die Rechte des Ehegatten des Schuldners aus den Ehepakten nach Artikel 6 Nr. 7 der Vierten Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom (Reichsgesetzbl. I S. 1999) nachstehen, sind mit dem Betrage zu berücksichtigen, der auf sie ohne Rücksicht auf die Ehepakten entfallen würde. Der Mehrbetrag, der dadurch den Handelsgläubigern zukommt, ist aus dem Anteil zuzuweisen, der dem Ehegatten des Schuldners als persönlichem Gläubiger für den Anspruch aus den Ehepakten gebührt.

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