AO § 25. Forderungen der Ehegattin des Schuldners., BGBl. I Nr. 75/2009, gültig von 01.01.1983 bis 31.12.2009

Erster Teil Ausgleichsverfahren

Dritter Abschnitt. Ansprüche im Ausgleichsverfahren.

§ 25. Forderungen der Ehegattin des Schuldners.

(1) Auf die Bestimmung des § 1226 a. b. G. B. über den Beweis der Übergabe des Heiratsgutes kann sich die Ehegattin des Schuldners nur berufen, wenn die über den Empfang des Heiratsgutes in gesetzlicher Form errichtete Urkunde entweder zur Zeit der Empfangnahme oder spätestens zwei Jahre vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens ausgestellt worden ist.

(2) Das Datum einer Privaturkunde über den Empfang des Heiratsgutes stellt für sich allein diesen Beweis nicht her.

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