AO § 24. Nebengebühren und Ersatzforderungen., BGBl. I Nr. 29/2010, gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010
Erster Teil Ausgleichsverfahren
Dritter Abschnitt. Ansprüche im Ausgleichsverfahren.
§ 24. Nebengebühren und Ersatzforderungen.
(1) Die bis zur Eröffnung des Ausgleichsverfahrens entstandenen Nebengebühren stehen mit den Forderungen im gleichen Range.
(2) Forderungen auf Ersatz einer für den Schuldner bezahlten Schuld genießen das Vorrecht der bezahlten Forderung.
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