AO § 23a. Ausgleichsforderungen, BGBl. I Nr. 29/2010, gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2010

Erster Teil Ausgleichsverfahren

Dritter Abschnitt. Ansprüche im Ausgleichsverfahren.

§ 23a. Ausgleichsforderungen

(1) Beendigungsansprüche sind Ausgleichsforderungen, wenn

1. das Beschäftigungsverhältnis nach § 20c aufgelöst oder

2. die Auflösungserklärung vor Ausgleichseröffnung rechtswirksam abgegeben oder

3. das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnliche Person) aufgelöst wurde und dies nicht auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Schuldners nach Ausgleichseröffnung oder des für ihn handelnden Ausgleichsverwalters zurückzuführen ist.

(2) Zu den Ausgleichsforderungen gehören nicht die Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen.

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