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AO § 23., BGBl. Nr. 153/1994, gültig von 01.03.1994 bis 30.09.1997

Erster Teil Ausgleichsverfahren

Dritter Abschnitt. Ansprüche im Ausgleichsverfahren.

§ 23.

(1) Ein Vorrecht genießen im Ausgleichsverfahren:

1. die Kosten des Ausgleichsverfahrens;

2. alle Auslagen, die mit der Beaufsichtigung der Geschäftsführung des Schuldners sowie der Prüfung seines Vermögensstands und der Erfolgsaussichten einer Unternehmensfortführung verbunden sind, einschließlich der Forderungen von Fonds und von anderen gemeinsamen Einrichtungen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber, sofern deren Leistungen Arbeitnehmern als Entgelt oder gleich diesem zugute kommen, sowie der das unter Ausgleichsverwaltung stehende Vermögen treffenden Steuern, Gebühren, Zölle, Beiträge zur Sozialversicherung und anderen öffentlichen Abgaben, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens verwirklicht wird. Hiezu gehören auch die nach persönlichen Verhältnissen des Schuldners bemessenen öffentlichen Abgaben. Inwieweit im Ausgleichsverfahren eines Unternehmers die im ersten Satz bezeichneten Forderungen von Fonds und von anderen gemeinsamen Einrichtungen sowie die auf Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) entfallenden öffentlichen Abgaben bevorrechtet sind, richtet sich nach der Einordnung der Arbeitnehmerforderung;

3. Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) auf laufendes Entgelt (einschließlich Sonderzahlungen) für die Zeit nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens;

4. die Kosten einer einfachen Bestattung des Schuldners;

5. die Kosten der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände, soweit sie für die Vorbereitung des Ausgleichs sowie für die Ermittlung und Sicherung des Vermögens zum Vorteil aller Gläubiger zweckmäßig aufgewendet wurden.

(2) Über die Ansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände hat das Ausgleichsgericht zu entscheiden; die Entscheidung ist dem Gläubigerschutzverband, dem Schuldner und allen Mitgliedern des Gläubigerbeirats zuzustellen. Sie können die Entscheidung durch Rekurs anfechten; das Oberlandesgericht entscheidet endgültig. § 33 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

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