AO § 21. Aussonderungsansprüche., BGBl. I Nr. 29/2010, gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010

Erster Teil Ausgleichsverfahren

Dritter Abschnitt. Ansprüche im Ausgleichsverfahren.

§ 21. Aussonderungsansprüche.

Ansprüche im Ausgleichsverfahren.

(1) Das dingliche oder persönliche Recht auf Aussonderung von Sachen, die dem Schuldner ganz oder zum Teile nicht gehören, ist nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurteilen.

(2) Ist eine solche Sache nach Eröffnung des Verfahrens veräußert worden, so kann der Berechtigte, unbeschadet weitergehender Ersatzansprüche, die Ausfolgung des bereits geleisteten Entgelts, wenn aber das Entgelt noch nicht geleistet ist, die Abtretung des Rechtes auf das ausstehende Entgelt verlangen.

(3) Sind dem Schuldner Auslagen zu vergüten, die für die zurückzustellende Sache oder zur Erzielung des Entgeltes aufgewendet worden sind, so sind sie vom Aussonderungsberechtigten Zug um Zug zu ersetzen.

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