Erster Teil Ausgleichsverfahren
Zweiter Abschnitt. Wirkung der Eröffnung des Verfahrens. Beginn der Wirkung
§ 20f. Gebrauchsüberlassung durch Gesellschafter
Wurde dem Schuldner von einem nach dem EKEG erfassten Gesellschafter eine Sache zum Gebrauch überlassen, so kann die Sache vor Ablauf von einem Jahr ab Eröffnung des Ausgleichsverfahrens nicht zurückgefordert werden, wenn dadurch die Fortführung des Unternehmens gefährdet wäre. § 11 Abs. 3 gilt sinngemäß.
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