Erster Teil Ausgleichsverfahren
Zweiter Abschnitt. Wirkung der Eröffnung des Verfahrens. Beginn der Wirkung
§ 20e.
(1) Auf Vereinbarungen, wodurch die Anwendung der § 20a bis 20d im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, können sich die Vertragsteile nicht berufen.
(2) Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts oder der Vertragsauflösung für den Fall der Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens ist unzulässig, außer bei Verträgen nach § 20 Abs. 3.
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