AO § 20e., BGBl. II Nr. 221/1934, gültig von 14.09.1934 bis 30.09.1997
Erster Teil Ausgleichsverfahren
Zweiter Abschnitt. Wirkung der Eröffnung des Verfahrens. Beginn der Wirkung
§ 20e.
Auf Vereinbarungen, wodurch die Anwendung der § 20a bis 20d im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, können sich die Vertragsteile nicht berufen.
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