AO § 20e., BGBl. II Nr. 221/1934, gültig von 14.09.1934 bis 30.09.1997

Erster Teil Ausgleichsverfahren

Zweiter Abschnitt. Wirkung der Eröffnung des Verfahrens. Beginn der Wirkung

§ 20e.

Auf Vereinbarungen, wodurch die Anwendung der § 20a bis 20d im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, können sich die Vertragsteile nicht berufen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAA-76502