AO § 20d., BGBl. I Nr. 29/2010, gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010

Erster Teil Ausgleichsverfahren

Zweiter Abschnitt. Wirkung der Eröffnung des Verfahrens. Beginn der Wirkung

§ 20d.

Tritt der Schuldner nach § 20b vom Vertrag zurück oder wird ein Bestand- oder Arbeitsverhältnis nach § 20c gelöst, so kann der Vertragsgegner Ersatz des verursachten Schadens verlangen. Er ist mit dem Ersatzanspruch am Ausgleichsverfahren beteiligt und wird vom Ausgleich betroffen.

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