AO § 20c., BGBl. Nr. 370/1982, gültig von 01.01.1983 bis 28.02.1994

Erster Teil Ausgleichsverfahren

Zweiter Abschnitt. Wirkung der Eröffnung des Verfahrens. Beginn der Wirkung

§ 20c.

(1) Auf Bestandverhältnisse, bei denen der Schuldner Bestandgeber ist, sowie auf Arbeitsverträge, bei denen der Schuldner Arbeitnehmer ist, ist § 20b nicht anzuwenden.

(2) Auf Bestandverträge, bei denen der Schuldner Bestandnehmer ist, sowie auf Arbeitsverträge, bei denen der Schuldner Arbeitgeber ist, ist § 20b mit der Änderung anzuwenden, daß an die Stelle der Befugnis zum Rücktritt vom Vertrag die Ermächtigung tritt, das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer oder eine längere Kündigungsfrist unter Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder der zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen zu lösen.

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