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AO § 20b., BGBl. I Nr. 29/2010, gültig von 01.10.1997 bis 30.06.2010

Erster Teil Ausgleichsverfahren

Zweiter Abschnitt. Wirkung der Eröffnung des Verfahrens. Beginn der Wirkung

§ 20b.

(1) Ist ein zweiseitiger Vertrag von dem Schuldner und dem anderen Teil zur Zeit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden, so kann der Schuldner entweder den Vertrag erfüllen und vom anderen Teil Erfüllung verlangen oder mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses vom Vertrag zurücktreten. Auf Antrag des Ausgleichsverwalters kann das Gericht bei Unternehmen im Sinne des § 68 die Frist um einen Monat verlängern.

(2) Der Ausgleichsverwalter darf nur zustimmen, wenn die Erfüllung oder die weitere Erfüllung des Vertrags das Zustandekommen oder die Erfüllbarkeit des Ausgleichs oder die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 153/1994)

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