Erster Teil Ausgleichsverfahren
Zweiter Abschnitt. Wirkung der Eröffnung des Verfahrens. Beginn der Wirkung
§ 20.
(1) Die Aufrechnung ist unzulässig, wenn ein Gläubiger erst nach der Eröffnung des Verfahrens Schuldner des Ausgleichsschuldners geworden oder wenn die Forderung gegen den Ausgleichsschuldner erst nach der Eröffnung des Verfahrens erworben worden ist. Das gleiche gilt, wenn der Schuldner des Ausgleichsschuldners die Gegenforderung zwar vor der Eröffnung des Verfahrens erworben hat, jedoch zur Zeit des Erwerbes von der Zahlungsunfähigkeit des Ausgleichsschuldners Kenntnis hatte oder Kenntnis haben mußte.
(2) Die Aufrechnung ist jedoch zulässig, wenn der Schuldner des Ausgleichsschuldners die Gegenforderung früher als sechs Monate vor der Eröffnung des Verfahrens erworben hat oder wenn er zur Forderungsübernahme verpflichtet war und bei Eingehung dieser Verpflichtung von der Zahlungsunfähigkeit des Ausgleichsschuldners weder Kenntnis hatte noch Kenntnis haben mußte.
(3) Aufrechenbar sind auch Forderungen aus Verträgen, die auf Grund der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens aufgelöst worden sind, über
1. in der Anlage 2 zu § 22 BWG genannte besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte, einschließlich derivativer Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken,
2. verkaufte Zinssatz-, Währungs-, Edelmetall-, Rohstoff-, Aktien- und sonstige Wertpapieroptionen sowie Optionen auf Indices,
3. Pensionsgeschäfte (§ 50 Abs. 1 BWG) und umgekehrte Pensionsgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches (§ 2 Z 46 BWG) und
4. Wertpapierverleih- und Wertpapierleihgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches (§ 2 Z 45 und 47 BWG),
wenn vereinbart wurde, daß diese Verträge bei Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen eines Vertragspartners aufgelöst werden oder vom anderen Teil aufgelöst werden können und daß alle wechselseitigen Forderungen daraus aufzurechnen sind.
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