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AO § 20., BGBl. II Nr. 221/1934, gültig von 14.09.1934 bis 31.12.1996

Erster Teil Ausgleichsverfahren

Zweiter Abschnitt. Wirkung der Eröffnung des Verfahrens. Beginn der Wirkung

§ 20.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig, wenn ein Gläubiger erst nach der Eröffnung des Verfahrens Schuldner des Ausgleichsschuldners geworden oder wenn die Forderung gegen den Ausgleichsschuldner erst nach der Eröffnung des Verfahrens erworben worden ist. Das gleiche gilt, wenn der Schuldner des Ausgleichsschuldners die Gegenforderung zwar vor der Eröffnung des Verfahrens erworben hat, jedoch zur Zeit des Erwerbes von der Zahlungsunfähigkeit des Ausgleichsschuldners Kenntnis hatte oder Kenntnis haben mußte.

(2) Die Aufrechnung ist jedoch zulässig, wenn der Schuldner des Ausgleichsschuldners die Gegenforderung früher als sechs Monate vor der Eröffnung des Verfahrens erworben hat oder wenn er zur Forderungsübernahme verpflichtet war und bei Eingehung dieser Verpflichtung von der Zahlungsunfähigkeit des Ausgleichsschuldners weder Kenntnis hatte noch Kenntnis haben mußte.

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