Erster Teil Ausgleichsverfahren
Erster Abschnitt. Eröffnung des Ausgleichsverfahrens.
§ 1.
Antrag
(1) Wenn die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung (§§ 66 und 67 KO) vorliegen, kann der Schuldner bei dem für die Konkurseröffnung zuständigen Gericht (Ausgleichsgericht) beantragen, daß an Stelle des Konkurses das Ausgleichsverfahren eröffnet wird.
§ 69 Abs. 2 bis 4 KO ist entsprechend anzuwenden.
(2) Hat ein Gläubiger die Konkurseröffnung beantragt, so kann der Schuldner die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens beantragen, solange das Gericht über den Antrag des Gläubigers noch nicht entschieden hat.
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