AO § 19. Aufrechnung., BGBl. I Nr. 29/2010, gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010

Erster Teil Ausgleichsverfahren

Zweiter Abschnitt. Wirkung der Eröffnung des Verfahrens. Beginn der Wirkung

§ 19. Aufrechnung.

(1) Forderungen, die zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens bereits aufrechenbar waren, brauchen im Ausgleichsverfahren nicht geltend gemacht zu werden.

(2) Die Aufrechnung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Forderung des Gläubigers oder des Ausgleichsschuldners zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens noch bedingt oder betagt oder daß die Forderung des Gläubigers nicht auf eine Geldleistung gerichtet war. Die Forderung des Gläubigers ist zum Zwecke der Aufrechnung nach den § 14 und 15 zu berechnen. Ist die Forderung des Gläubigers bedingt, so kann das Gericht die Zulässigkeit der Aufrechnung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.

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