AO § 18a. Eigenkapital ersetzende Gesellschaftersicherheiten, BGBl. I Nr. 29/2010, gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2010

Erster Teil Ausgleichsverfahren

Zweiter Abschnitt. Wirkung der Eröffnung des Verfahrens. Beginn der Wirkung

§ 18a. Eigenkapital ersetzende Gesellschaftersicherheiten

Liegen die Voraussetzungen des § 16 EKEG vor, so können Gläubiger nur den Ausfall oder, solange dieser nicht endgültig feststeht, den mutmaßlichen Ausfall geltend machen.

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