Erster Teil Ausgleichsverfahren
Zweiter Abschnitt. Wirkung der Eröffnung des Verfahrens. Beginn der Wirkung
§ 17. Rechte der Mitschuldner und Bürgen.
(1) Mitschuldner zur ungeteilten Hand und Bürgen des Schuldners können im Ausgleichsverfahren das Begehren auf Ersatz der vor oder nach der Eröffnung des Verfahrens von ihnen auf die Forderung geleisteten Zahlungen stellen, soweit ihnen ein Rückgriff gegen den Schuldner zusteht.
(2) In Ansehung der Zahlungen, die sie infolge ihrer Haftung etwa künftig treffen könnten, bleibt ihnen vorbehalten, ihre Ansprüche im Ausgleichsverfahren für den Fall anzumelden, daß die Forderung von dem Gläubiger im Ausgleichsverfahren nicht geltend gemacht wird.
(3) Nach der Eröffnung des Verfahrens können Mitverpflichtete des Schuldners die Forderung vom Gläubiger oder von einem Nachmanne, der gegen sie Rückgriff nehmen kann, einlösen.
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