AO § 16. Bedingte Forderungen., BGBl. I Nr. 29/2010, gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010

Erster Teil Ausgleichsverfahren

Zweiter Abschnitt. Wirkung der Eröffnung des Verfahrens. Beginn der Wirkung

§ 16. Bedingte Forderungen.

Wer eine bedingte Forderung hat, kann das Begehren auf Sicherstellung der Bezahlung für den Fall des Eintrittes der aufschiebenden oder des Nichteintrittes der auflösenden Bedingung, wenn aber die Bedingung auflösend ist und wenn er für den Fall, daß die Bedingung eintritt, Sicherheit leistet, das Begehren auf Zahlung stellen.

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