Erster Teil Ausgleichsverfahren
Zweiter Abschnitt. Wirkung der Eröffnung des Verfahrens. Beginn der Wirkung
§ 15. Forderungen auf wiederkehrende Leistungen.
(1) Forderungen auf Entrichtung von Renten, Ruhe- und Unterhaltsgeldern oder anderen wiederkehrenden Leistungen von bestimmter Dauer sind unter Abzug der in § 14 Abs. 3 bezeichneten Zwischenzinsen zusammenzurechnen.
(2) Forderungen der im Absatz 1 bezeichneten Art von unbestimmter Dauer sind nach ihrem Schätzwert zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens geltend zu machen.
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