Erster Teil Ausgleichsverfahren
Zweiter Abschnitt. Wirkung der Eröffnung des Verfahrens. Beginn der Wirkung
§ 12b. Sicherheiten für Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen
Ab- oder Aussonderungsrechte, die aus dem Vermögen des Schuldners für eine diesem gewährte Eigenkapital ersetzende Leistung erworben wurden, und Ab- oder Aussonderungsrechte, die aus dem Vermögen des Schuldners für eine diesem früher erbrachte Leistung in einem Zeitpunkt erworben wurden, in dem diese Eigenkapital ersetzend gewesen wäre, erlöschen durch die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens. Sie leben jedoch wieder auf, wenn das Verfahren eingestellt wird. § 12 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2, 3 und 4 gelten sinngemäß.
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