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AO § 10. Absonderungsrechte. Diesen gleichgestellte Rechte., BGBl. I Nr. 29/2010, gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010

Erster Teil Ausgleichsverfahren

Zweiter Abschnitt. Wirkung der Eröffnung des Verfahrens. Beginn der Wirkung

§ 10. Absonderungsrechte. Diesen gleichgestellte Rechte.

(1) Von der Eröffnung des Verfahrens an kann an den dem Schuldner gehörigen Sachen ein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht nicht erworben werden.

(2) Zurückbehaltungsrechte sind im Ausgleichsverfahren wie Pfandrechte zu behandeln.

(3) Soweit in der Ausgleichsordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die für Absonderungsgläubiger getroffenen Bestimmungen auch für persönliche Gläubiger, die zur Sicherung ihrer Ansprüche bestimmte Vermögensstücke des Schuldners, insbesondere Buchforderungen, erworben haben.

(4) Forderungen, die ein Vorrecht genießen (§ 23), und - unbeschadet des § 23 Abs. 1 Z 3 - Forderungen aus Rechtshandlungen des Schuldners oder des für ihn handelnden Ausgleichsverwalters, die ihnen nach der Ausgleichsordnung zur Fortführung des Unternehmens gestattet sind, werden vom Ausgleichsverfahren nicht berührt.

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