Artikel III. (Anm.: aus BGBl. Nr. 196/1954, zu § 2, BGBl. Nr. 113/1930)
(1) Die Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze der Länder zu Art. I Z 1, soweit er sich auf land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und auf Angestellte der Länder, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben, bezieht und zu Art. II Abs. 2 dieses Bundesgesetzes wird mit sechs Monaten festgesetzt.
(Anm.: Abs. 2 Vollziehung)
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