AngG § 9a. Ablaufhemmung von Verjährungs- und Verfallsfristen bei Dienstverhinderung, BGBl. I Nr. 115/2023, gültig ab 01.11.2023

Artikel I

§ 9a. Ablaufhemmung von Verjährungs- und Verfallsfristen bei Dienstverhinderung

Der Ablauf von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die der Angestellte zu Beginn einer Dienstverhinderung nach § 8 Abs. 3 wegen Krankheit oder Unfall eines nahen Angehörigen bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende dieser Dienstverhinderung gehemmt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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