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AngG § 41., BGBl. Nr. 292/1921, gültig ab 01.07.1921

Artikel I

§ 41.

Für Streitigkeiten aus den in diesem Gesetz geregelten Dienstverhältnissen sind die Gewerbegerichte zuständig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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