AngG § 35. Kaution., BGBl. Nr. 229/1937, gültig von 01.07.1921 bis 14.07.1937

Artikel I

§ 35. Kaution.

Ist vom Angestellten Kaution geleistet, so kann er, wenn gegen ihn bei Beendigung des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber Schadenersatzansprüche erhoben werden, verlangen, daß die Kaution bei Gericht erlegt werde.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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