AngG § 33. Rangordnung der Ansprüche im Konkurs., BGBl. Nr. 253/1959, gültig von 01.07.1921 bis 07.12.1959

Artikel I

§ 33. Rangordnung der Ansprüche im Konkurs.

Insoweit die vom Angestellten auf Grund der §§ 20, 23, 29 und 31 geltend gemachten Forderungen den Betrag des für ein Jahr entfallenden Entgeltes nicht übersteigen, gehören sie in die erste Klasse der Konkursforderungen (§ 51, Z. 2, KO.) und im Ausgleichsverfahren zu den ein Vorrecht genießenden Forderungen (§ 23, Z. 3, Ausgleichsordnung).

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