AngG § 25. Vorzeitige Auflösung, BGBl. Nr. 292/1921, gültig ab 01.07.1921
Artikel I
§ 25. Vorzeitige Auflösung
Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teile aus wichtigen Gründen gelöst werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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