AngG § 17c., BGBl. Nr. 390/1976, gültig von 07.06.1958 bis 31.12.1976

Artikel I

§ 17c.

(1) Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgeht

a) der Zeitpunkt des Dienstantrittes des Angestellten und die Dauer des dem Angestellten zustehenden bezahlten Jahresurlaubes,

b) die Zeit, in der der Angestellte seinen bezahlten Jahresurlaub genommen hat, und

c) das Entgelt, das der Angestellte für die Dauer des bezahlten Jahresurlaubes erhalten hat.

(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 ist auch dann erfüllt, wenn die dort verlangten Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen führt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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