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AnfO § 8. Anfechtungsbefugnis., BGBl. I Nr. 86/2021, gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021

§ 8. Anfechtungsbefugnis.

(1) Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger, dessen Forderung vollstreckbar ist, ohne Rücksicht auf die Zeit ihrer Entstehung befugt, sofern die Exekution in das Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder anzunehmen ist, daß sie zu einer solchen nicht führen würde.

(2) Die Anfechtung kann durch Klage oder Einrede geltend gemacht werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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