AnfO § 1. Anfechtungsrecht, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021
§ 1. Anfechtungsrecht
Rechtshandlungen, die das Vermögen eines Schuldners betreffen, können außerhalb des Konkurses nach den folgenden Bestimmungen zum Zwecke der Befriedigung eines Gläubigers angefochten und diesem gegenüber als unwirksam erklärt werden.
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