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AnfO § 19. Anfechtbarkeit bei Konkurseröffnung., BGBl. I Nr. 86/2021, gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2021

§ 19. Anfechtbarkeit bei Konkurseröffnung.

(1) Inwiefern Anfechtungsansprüche, die von Konkursgläubigern erhoben worden sind, nach der Konkurseröffnung weiter geltend gemacht werden können, bestimmt § 37 K.O.

(2) Eine Befriedigung oder Sicherstellung, die ein Gläubiger infolge einer Anfechtung vor der Konkurseröffnung erlangt hat, kann, wenn über das Vermögen des Schuldners der Konkurs eröffnet wird, nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung angefochten werden.

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