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AnfO § 18. Mehrfache Anfechtung., BGBl. I Nr. 86/2021, gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021

§ 18. Mehrfache Anfechtung.

Der Umstand, daß dieselbe Rechtshandlung von mehreren Gläubigern angefochten wird, kann in keinem Falle zur Folge haben, daß die den Anfechtungsgegner treffenden Verbindlichkeiten das durch die § 13 und 14 bestimmte Maß überschreiten.

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