AnfO § 18. Mehrfache Anfechtung., BGBl. I Nr. 86/2021, gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021
§ 18. Mehrfache Anfechtung.
Der Umstand, daß dieselbe Rechtshandlung von mehreren Gläubigern angefochten wird, kann in keinem Falle zur Folge haben, daß die den Anfechtungsgegner treffenden Verbindlichkeiten das durch die § 13 und 14 bestimmte Maß überschreiten.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
OAAAA-76499