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AnfO § 17. Befreiung des Anfechtungsgegners., BGBl. I Nr. 86/2021, gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021

§ 17. Befreiung des Anfechtungsgegners.

Der Anfechtungsgegner kann sich von dem Anfechtungsanspruch dadurch befreien, daß er die dem anfechtenden Gläubiger gegen den Schuldner zustehende Forderung befriedigt.

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