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AnfO § 15. Ansprüche des Anfechtungsgegners., BGBl. I Nr. 86/2021, gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021

§ 15. Ansprüche des Anfechtungsgegners.

Wegen Erstattung einer Gegenleistung oder wegen einer infolge der Anfechtung wieder auflebenden Forderung kann sich der Anfechtungsgegner nur an den Schuldner halten.

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