AnfO § 12. Anfechtungsklage., BGBl. I Nr. 86/2021, gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021

§ 12. Anfechtungsklage.

Findet eine Anfechtung mittels Klage statt, so ist in der Klage anzugeben, in welchem Umfange und in welcher Weise der Beklagte zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers etwas leisten oder dulden soll.

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