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AnfO § 10. Anfechtung vor Vollstreckbarkeit., BGBl. I Nr. 86/2021, gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021

§ 10. Anfechtung vor Vollstreckbarkeit.

Die Anfechtung kann mittels Einrede ausgeübt werden, bevor die Forderung des Gläubigers vollstreckbar geworden ist. Ebenso kann die Anfechtung im Verfahren zur Verteilung eines im Wege der Zwangsvollstreckung erzielten Erlöses auch stattfinden, bevor die Forderung des anfechtenden Gläubigers vollstreckbar geworden ist.

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